Kostenübernahme durch die Pflegekassen

Wir von der Alltagshilfe-Allgäu sind anerkannter Dienstleister von sogenannten „Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI“.

 

Das bedeutet, dass Sie unsere Leistungen direkt oder über uns mit der Pflegekasse abrechnen können. Hierfür müssen Sie mindestens einen Pflegegrad 1 vorweisen können. Dadurch sollen Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige entlastet werden. Seit dem 1. Januar 2017 können Sie einen einheitlichen, monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 € oder 1500 € im Jahr in Anspruch nehmen. Sollte der monatliche Entlastungsbetrag nicht vollständig genutzt werden, so wird dieser Betrag in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Sollte der jährliche Betrag von 1500 € nicht völlig ausgeschöpft werden, kann dieser bis in das nächste Kalenderhalbjahr übernommen werden.

 

Zudem haben Sie einen Umwandlungsanspruch. Das bedeutet, dass Sie bis zu 40 Prozent der vorhergesehenen Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen in die „für Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag“ vorhergesehenen Beiträge umwandeln können. Wichtig ist, dass diese Beträge nicht bereits für ambulante Sachleistungen von einem Pflegedienst verbraucht wurden.

Rechenbeispiel 1:

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3 bezieht von einem ambulanten Pflegedienst jeden Monat Sachleistungen in Höhe von 908,60 Euro, das sind 70 Prozent des in Pflegegrad 3 für ambulante Sachleistungen vorgesehenen monatlichen Leistungsbetrags von 1.298 Euro. Weitere ambulante Sachleistungen benötigt der Pflegebedürftige nicht. Er möchte jedoch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nutzen, das eine kontinuierliche Pflegebegleitung für pflegende Angehörige anbietet. Hierfür kann er seinen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich ein¬setzen. Um seiner Frau, die ihn jeden Tag pflegt und betreut, mehr Entlastung durch die ehrenamtlichen Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter zu geben, will er zusätzlich aber auch den nicht genutzten Teil des ambulanten Sachleistungsbetrags entsprechend umwidmen. So kann er im Rahmen des Umwandlungsanspruchs für die Pflegebegleitung eine zusätzliche Kostenerstattung in Höhe von 389,40 Euro pro Monat erhalten. Da er hierdurch den ambulanten Pflegesachleistungsbetrag insgesamt voll ausnutzt, bekommt er daneben kein anteiliges Pflegegeld mehr.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html (Stand: 29.01.2021) 

Rechenbeispiel 2:

Eine Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 benötigt keine ambulanten Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst. Sie nimmt jedoch gerne das Betreuungsangebot einer Gruppe von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern in Anspruch, das als Angebot zur Unterstützung im Alltag eine Anerkennung nach dem geltenden Landesrecht erhalten hat. Daher wandelt sie 40 Prozent des in Pflegegrad 2 vorrangig für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehenen Leistungsbetrags von monatlich 689 Euro – also einen Betrag in Höhe von 275,60 Euro – im Rahmen des Umwandlungsanspruchs in einen Kostenerstattungsanspruch um, den sie für diese anerkannte Tagesbetreuung nutzt.

Der umgewandelte Betrag wird im Rahmen der Kombinationsleistung genauso behandelt, als hätte die Pflegebedürftige für diesen Betrag ambulante Pflegesachleistungen bezogen. Den ambulanten Sachleistungsbetrag in Pflegegrad 2 in Höhe von 689 Euro monatlich hat sie hier in Höhe von 275,60 Euro genutzt, also zu 40 Prozent. Damit verbleiben daneben noch 60 Prozent des Pflegegeldbetrags in Höhe von 316 Euro in Pflegegrad 2. Das sind 189,60 Euro anteiliges Pflegegeld.

Den halbjährlichen Beratungsbesuch, den sie als Pflegegeldempfängerin abrufen muss, muss die Pflegebedürftige auch bei der Nutzung des Umwandlungsanspruchs weiterhin abrufen, denn sie nutzt zwar den Leistungsbetrag, der für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist, tatsächlich kommt zu ihr aber kein ambulanter Pflegedienst, um ambulante Sachleistungen bei ihr zu Hause zu erbringen.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html (Stand: 29.01.2021)


Hilfsleistungen auch ohne Pflegestufe?

Wir entlasten Sie und Ihre Angehörigen selbstverständlich auch ohne eine Pflegestufe. Unsere Hilfsleistungen werden stundenmäßig abgerechnet und es besteht keinerlei Vertragslaufzeit mit uns. Wir beraten Sie umfassend und erstellen mit Ihnen gemeinsam ein individuelles Angebot. Unsere Leistungen sind transparent und es entstehen keine versteckten Kosten.